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# § 16 Prüfungsbereich Betontechnologie und Oberflächengestaltung
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(1) Im Prüfungsbereich Betontechnologie und Oberflächengestaltung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
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1.Mengen- und Mischungsberechnungen durchzuführen,
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2.Gesteinskörnungen, Zementarten, Zusatzmittel und Zusatzstoffe zu erläutern,
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3.Betone mit besonderen Eigenschaften und Sonderbetone zu erläutern,
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4.Betonprüfungen zu beschreiben und
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5.Oberflächenbearbeitung und -gestaltung zu beschreiben.
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(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
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(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
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