13 lines
508 B
Markdown
13 lines
508 B
Markdown
# § 11 Prüfungsbereich Herstellen und Prüfen von Beton
|
|
|
|
(1) Im Prüfungsbereich Herstellen und Prüfen von Beton soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
|
|
1.technische Unterlagen anzuwenden,
|
|
2.Arbeitsabläufe zu planen,
|
|
3.Mengen- und Mischungsberechnungen durchzuführen,
|
|
4.Gesteinskörnungen, Zementarten, Zusatzmittel und Zusatzstoffe zu erläutern und
|
|
5.Betonprüfungen zu beschreiben.
|
|
|
|
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
|
|
|
|
(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
|