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lawgit/laws_md/besvng_2/§15.md

296 B

§ 15 Aufhebung von bundes- und landesrechtlichen Vorschriften

über Unterhaltszuschüsse

Die bundes- und landesrechtlichen Vorschriften über Unterhaltszuschüsse und entsprechende Zuwendungen an Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst treten außer Kraft. § 14 Abs. 2 gilt entsprechend.