# § 15 Aufhebung von bundes- und landesrechtlichen Vorschriften über Unterhaltszuschüsse Die bundes- und landesrechtlichen Vorschriften über Unterhaltszuschüsse und entsprechende Zuwendungen an Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst treten außer Kraft. § 14 Abs. 2 gilt entsprechend.