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# § 4 Meisterprüfungsprojekt
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(1) Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt durchzuführen, das einem Kundenauftrag entspricht. Der Prüfling erarbeitet vor der Durchführung des Meisterprüfungsprojekts ein Umsetzungskonzept einschließlich einer Zeit- und Materialplanung, das den vom Meisterprüfungsausschuss festgelegten Kundenanforderungen entsprechen soll.
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(2) Das Meisterprüfungsprojekt besteht aus Planungs-, Durchführungs- und Dokumentationsarbeiten.
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(3) Als Meisterprüfungsprojekt ist
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1.eine Erdbestattung mit nationalem oder internationalem Bezug,
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2.eine Feuerbestattung mit nationalem oder internationalem Bezug oder
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3.eine Exhumierung oder Umbettung unter Berücksichtigung behördlicher Vorgaben
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zu planen, durchzuführen und zu dokumentieren.
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(4) Die Entwurfs-, Planungs-, Kalkulations- und Dokumentationsunterlagen werden aufgabenbezogen mit insgesamt 50 Prozent und die durchgeführten Arbeiten ebenfalls mit 50 Prozent gewichtet.
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