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# § 2 Meisterprüfungsberufsbild
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(1) Durch die Meisterprüfung wird festgestellt, ob der Prüfling befähigt ist,
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1.einen Betrieb zu führen,
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2.technische, kaufmännische und personalwirtschaftliche Leitungsaufgaben wahrzunehmen,
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3.die Ausbildung durchzuführen und
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seine berufliche Handlungskompetenz eigenverantwortlich umzusetzen und an neue Bedarfslagen in diesen Bereichen anzupassen.
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(2) Im Bestattungsgewerbe sind zum Zwecke der Meisterprüfung folgende Fertigkeiten und Kenntnisse als Qualifikationen zu berücksichtigen:
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1.Kundenwünsche ermitteln, Kunden beraten, Serviceleistungen anbieten, Auftragsverhandlungen führen und Auftragsziele festlegen, Leistungen kalkulieren und Angebote erstellen, Verträge schließen,
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2.Aufgaben der technischen, kaufmännischen und personalwirtschaftlichen Betriebsführung wahrnehmen, insbesondere unter Berücksichtigung der Betriebsorganisation, der betrieblichen Aus- und Weiterbildung, des Qualitätsmanagements, des Arbeitsschutzrechtes, des Datenschutzes, des Umweltschutzes sowie von Informations- und Kommunikationstechniken,
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3.Auftragsabwicklungsprozesse planen, organisieren, durchführen und überwachen,
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4.Aufträge durchführen, insbesondere unter Berücksichtigung von Verfahren und Methoden der Arbeitsplanung und -organisation, von berufsbezogenen rechtlichen Vorschriften einschließlich der Hygienevorschriften, technischen Normen und der allgemein anerkannten Regeln der Technik, von Personal, Material und Geräten sowie von Möglichkeiten zum Einsatz von Auszubildenden,
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5.Formalitäten mit Behörden sowie privaten und öffentlich-rechtlichen Dienstleistungseinrichtungen abwickeln, Presse- und Öffentlichkeitsarbeit planen und veranlassen, insbesondere im Hinblick auf die Bestattungsvorsorge, sowie die Bestattungs-, Trauer-, Erinnerungs- und Friedhofskultur,
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6.religiöse Grundlagen sowie regionale, soziale und weltanschauliche Besonderheiten der Bestattungs-, Trauer-, Erinnerungs- und Friedhofskultur berücksichtigen,
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7.Erd- und Feuerbestattungen sowie Exhumierungen und Umbettungen unter Berücksichtigung des Einsatzes von Techniken, Werkzeugen, Geräten und Maschinen planen, koordinieren, durchführen und kontrollieren,
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8.Einsatz von Waren und Dienstleistungen unter ökonomischen, ökologischen, gestalterischen, ethischen und hygienischen Aspekten planen, koordinieren und kontrollieren,
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9.technische und organisatorische Aufgaben unter Berücksichtigung von Instrumenten, Methoden und Verfahren zum Betrieb von Friedhöfen wahrnehmen; neue Beisetzungsflächen im Rahmen behördlich vorgegebener Bebauungsplanung erschließen,
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10.technische und organisatorische Aufgaben unter Berücksichtigung von Instrumenten, Methoden und Verfahren zum Betrieb von Krematorien wahrnehmen,
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11.Pläne, insbesondere Arbeits- und Organisationspläne, anfertigen sowie Skizzen und Entwürfe erstellen und präsentieren,
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12.Logistikkonzepte für Betriebs- und Lagerausstattung entwickeln und umsetzen,
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13.Einsatztauglichkeit von Werkzeugen, Geräten und Maschinen überwachen und gewährleisten,
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14.technische, organisatorische und dienstleistungsbezogene Mängel identifizieren, Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen, Ergebnisse bewerten und dokumentieren,
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15.Leistungen kontrollieren, abnehmen und protokollieren, Vor- und Nachkalkulation durchführen.
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