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# § 18 Journalistinnen und Journalisten
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Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines Aufenthaltstitels an Beschäftigte eines Arbeitgebers mit Sitz im Ausland,
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1.deren Tätigkeit vom Presse- und Informationsamt der Bundesregierung anerkannt ist oder
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2.die unter Beibehaltung ihres gewöhnlichen Aufenthaltes im Ausland im Inland journalistisch tätig werden, wenn die Dauer der Tätigkeit 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten nicht übersteigt.
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