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# § 30 Antragsverfahren
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(1) Der Antrag hat Angaben zu enthalten über
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1.Name, Firma oder Marke und Anschrift des Herstellers oder desjenigen, dessen Name, Firma oder Marke auf der Munition angebracht ist und der die Verantwortung für die Munition übernimmt; im Falle der Verbringung aus Staaten, mit denen die gegenseitige Anerkennung der Prüfzeichen nicht vereinbart ist, sind Name, Firma oder Marke und Anschrift des Verbringers anzugeben,
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2.Typenbezeichnung der Munition,
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3.Herstellungsstätte, es sei denn, der Antragsteller ist ein Verbringer nach Nummer 1,
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4.Prüfstätte für die Fabrikationskontrollen, es sei denn, diese werden der zuständigen Behörde übertragen, und
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5.Losgröße und Losnummer.
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(2) Dem Antrag sind beizufügen:
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1.Zeichnungen mit Maßangaben für Patrone, Patronenlager und Lauf,
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2.Angaben über den zulässigen Höchstwert des Gebrauchsgasdruckes,
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3.ein der Anlage III entsprechender Messlauf für den Patronentyp und
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4.Patronenprüflehren.
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Satz 1 gilt nicht für die Zulassung eines Munitionstyps, der bereits in den Maßtafeln aufgeführt ist.
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(3) Die Zulassungsbehörde kann vom Antragsteller die Vorlage von 3.000 Stück Patronen oder Kartuschen zur wahllosen Probennahme verlangen.
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