26 lines
3.0 KiB
Markdown
26 lines
3.0 KiB
Markdown
# § 16 Unterlagen aller Versicherungsunternehmen
|
|
|
|
(1) Alle Versicherungsunternehmen haben der Bundesanstalt eine elektronische Fassung der folgenden Unterlagen einzureichen:
|
|
1.jeweils unverzüglich nach der Aufstellung die in § 37 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bezeichneten Unterlagen mit den nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz vorgeschriebenen versicherungsmathematischen Bestätigungen und der nach § 128 Absatz 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vorgeschriebenen Bestätigung des Treuhänders für das Sicherungsvermögen;
|
|
2.jeweils unverzüglich nach der Feststellung
|
|
a)den Geschäftsbericht, zumindest bestehend aus
|
|
aa)den in § 37 Absatz 1 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bezeichneten Unterlagen mit dem Bestätigungsvermerk oder dem Vermerk über seine Versagung gemäß § 322 des Handelsgesetzbuchs,
|
|
bb)dem Vorschlag des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns gemäß § 170 Absatz 2 des Aktiengesetzes,
|
|
cc)dem Bericht des Aufsichtsrats an die Hauptversammlung oder die oberste Vertretung gemäß § 171 Absatz 2 des Aktiengesetzes einschließlich der nach § 172 Satz 2 und § 314 Absatz 2 und 3 des Aktiengesetzes vorgeschriebenen Inhalte,
|
|
|
|
b)den Bericht des Abschlussprüfers sowie die Bemerkungen des Vorstands und des Aufsichtsrats gemäß § 37 Absatz 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,
|
|
c)den Bericht des Abschlussprüfers zu dem Bericht des Vorstands über die Beziehungen zu verbundenen Unternehmen gemäß § 313 Absatz 2 bis 5 des Aktiengesetzes;
|
|
|
|
3.unverzüglich nach der Hauptversammlung oder der Versammlung der obersten Vertretung, die den Jahresabschluss entgegengenommen hat,
|
|
a)den endgültigen Geschäftsbericht gemäß Nummer 2 Buchstabe a in der Fassung, wie er der Hauptversammlung oder der Versammlung der obersten Vertretung vorgelegt wurde,
|
|
b)den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht gemäß § 341i und § 341j des Handelsgesetzbuchs,
|
|
c)den Bericht des Abschlussprüfers über die Prüfung des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts gemäß § 341k des Handelsgesetzbuchs.
|
|
|
|
Der Bestätigungsvermerk oder Vermerk nach Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa sowie die Berichte nach Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b und c sowie Nummer 3 Buchstabe c sind mit qualifizierter elektronischer Signatur des Abschlussprüfers einzureichen.
|
|
|
|
(2) Das Original des Geschäftsberichts gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a ist handschriftlich zu unterzeichnen
|
|
1.vom Vorstand,
|
|
2.vom Treuhänder für das Sicherungsvermögen und
|
|
3.vom Verantwortlichen Aktuar, sofern dieser eine versicherungsmathematische Bestätigung abzugeben hat.
|
|
Im Original des Geschäftsberichts ist ferner der Bericht des Aufsichtsrats oder des entsprechenden Organs von dessen Mitgliedern handschriftlich zu unterzeichnen. Die handschriftliche Unterzeichnung nach den Sätzen 1 und 2 kann durch eine elektronische Form nach § 126a des Bürgerlichen Gesetzbuchs ersetzt werden. Für die an die Bundesanstalt zu übermittelnde elektronische Fassung ist ausreichend, wenn erkennbar ist, wer das Dokument im Original unterzeichnet hat.
|