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# § 9 Anrechnungsfreiheit, Unpfändbarkeit
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(1) Ausgleichsleistungen nach diesem Abschnitt werden bei Sozialleistungen, deren Gewährung vom Einkommen abhängig ist, nicht als Einkommen angerechnet.
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(2) Der Anspruch auf die Ausgleichsleistungen ist unpfändbar.
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