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# § 3 Verfolgte Schüler
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(1) Wer in dem in § 1 Abs. 1 genannten Zeitraum infolge einer Maßnahme nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3
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1.nicht zu einer zur Hochschulreife führenden Bildungseinrichtung zugelassen wurde,
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2.die Ausbildung an einer zur Hochschulreife führenden Bildungseinrichtung nicht fortsetzen konnte,
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3.nicht zu einer Abschlußprüfung zur Erlangung der Hochschulreife,
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4.nicht zur Ausbildung an einer Fach- oder Hochschule zugelassen wurde oder
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5.die Ausbildung an einer anderen als einer zur Hochschulreife führenden Bildungseinrichtung nicht fortsetzen konnte,
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hat Anspruch auf Leistungen nach dem Zweiten und Dritten Abschnitt. Die Regelung über Verfolgungszeiten als Anrechnungszeiten in § 12 Abs. 2 ist anzuwenden.
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(2) § 1 Abs. 2 gilt entsprechend.
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