6 lines
240 B
Markdown
6 lines
240 B
Markdown
# § 28 Kosten für Leistungen nach dem Zweiten Abschnitt
|
|
|
|
(1) Von den Aufwendungen, die den Ländern durch Geldleistungen nach dem Zweiten Abschnitt entstehen, trägt der Bund 60 vom Hundert.
|
|
|
|
(2) Verwaltungskosten werden nicht erstattet.
|