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# § 26 Ermäßigung der Lohnsteuer
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(1) Die vom Arbeitslohn einzubehaltende Lohnsteuer, die auf Einkünfte aus Berlin (West) im Sinne des § 23 Nr. 4 Buchstabe b entfällt, ermäßigt sich bei Arbeitnehmern, die
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a)ihren ausschließlichen Wohnsitz in Berlin (West) zu Beginn des Kalenderjahrs haben oder ihn im Laufe des Kalenderjahrs begründen oder
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b)bei mehrfachem Wohnsitz während des ganzen Kalenderjahrs einen Wohnsitz in Berlin (West) haben und sich dort überwiegend aufhalten oder
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c)- ohne einen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu haben - ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Berlin (West) haben.
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Die Ermäßigung beträgt
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1.30 vom Hundert bei Arbeitslöhnen der Lohnabrechnungszeiträume, die vor dem 1. Oktober 1991 enden,
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2.18 vom Hundert bei Arbeitslöhnen der Lohnabrechnungszeiträume, die vor dem 1. Januar 1993 enden,
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3.12 vom Hundert bei Arbeitslöhnen der Lohnabrechnungszeiträume, die im Kalenderjahr 1993 enden,
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4.6 vom Hundert bei Arbeitslöhnen der Lohnabrechnungszeiträume, die im Kalenderjahr 1994 enden;
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§ 28 Abs. 2 Satz 2 erster Halbsatz ist anzuwenden. Bei Ehegatten, die beide unbeschränkt steuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, genügt es für die Ermäßigung, wenn einer der Ehegatten die Voraussetzungen erfüllt.
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(2) Wird für die in Absatz 1 genannten Arbeitnehmer ein Lohnsteuer-Jahresausgleich durchgeführt, so ist die nach den § 42 Abs. 4, § 42a Abs. 2 oder § 42b Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes ermittelte Jahreslohnsteuer, soweit sie auf Einkünfte im Sinne des § 23 Nr. 4 Buchstabe b entfällt, für die Berechnung des Erstattungsbetrags wie folgt zu ermäßigen:
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1.im Kalenderjahr 1990 um 30 vom Hundert,
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2.im Kalenderjahr 1991 um 27 vom Hundert,
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3.im Kalenderjahr 1992 um 18 vom Hundert,
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4.im Kalenderjahr 1993 um 12 vom Hundert,
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5.im Kalenderjahr 1994 um 6 vom Hundert.
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(3) Beziehen Arbeitnehmer neben Einkünften aus Berlin (West) im Sinne des § 23 Nr. 4 Buchstabe b andere Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, so gelten für die Berechnung der Ermäßigung die Vorschriften des § 25 Abs. 2 entsprechend.
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(4) Liegen bei einer Pauschalierung der Lohnsteuer Arbeitslohnbeträge im Sinne des § 23 Nr. 4 Buchstabe a vor, sind die nach § 40 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes zu ermittelnden Pauschsteuersätze oder die Pauschsteuersätze nach § 40 Abs. 2, § 40a und § 40b des Einkommensteuergesetzes nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 2 zu ermäßigen; dabei ist zu berücksichtigen, daß die Übernahme der pauschalen Lohnsteuer durch den Arbeitgeber für den Arbeitnehmer eine in Geldwert bestehende Einnahme darstellt.
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