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# § 19 Aufsicht über die Treuhandstellen
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(1) Die Treuhandstellen unterstehen hinsichtlich des Treuhandvermögens der Aufsicht des Bundes.
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(2) Die Aufsicht wird durch das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat ausgeübt.
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(3) Die Treuhandstellen unterliegen hinsichtlich des Treuhandvermögens der Prüfung durch den Bundesrechnungshof.
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