43 lines
4.3 KiB
Markdown
43 lines
4.3 KiB
Markdown
# § 14 Inhalt des Dateisystems
|
|
|
|
(1) Das bei der Deutschen Rentenversicherung Bund maschinell geführte Dateisystem (§ 28p Abs. 8 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) enthält über jeden der Beitragsüberwachung unterliegenden Arbeitgeber die für die Übersichten nach § 28p Abs. 7 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch erforderlichen Daten sowie folgende Angaben:
|
|
1.die Betriebsnummern und Gemeindeschlüssel der zu prüfenden Stellen (Beschäftigungsbetriebe des Arbeitgebers sowie andere Stellen, auf die sich die Prüfung nach § 28p Abs. 6 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch erstreckt),
|
|
2.deren Namen, Anschriften, Telefon- und Telefaxanschluss, E-Mail-Adresse,
|
|
3.das Datum, bis zu dem der Arbeitgeber zuletzt geprüft wurde,
|
|
4.das Datum der geplanten nächsten Prüfung,
|
|
5.Angaben für besondere Behandlung:
|
|
5.1Verlangen der zu prüfenden Stelle nach einem besonderen Prüfrhythmus,
|
|
5.2Verlangen der Einzugsstellen nach alsbaldiger Prüfung und den Grund dafür,
|
|
|
|
6.die Bezeichnung der für Meldungen und Beitragsnachweise verwendeten EDV-Programme oder Ausfüllhilfen,
|
|
7.die Anzahl der pflichtversicherten Beschäftigten im Prüfzeitraum,
|
|
8.die Anzahl der geringfügig Beschäftigten im Prüfzeitraum,
|
|
9.die Bereichsnummer des für die Prüfung zuständigen Trägers der Rentenversicherung (§ 28p Abs. 2 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) sowie die Angabe "Trägerfirma einer Betriebskrankenkasse",
|
|
10.die Betriebsnummern anderer Arbeitgeber, für die der Arbeitgeber abrechnet,
|
|
11.den Wirtschaftszweig/die Branche des Arbeitgebers,
|
|
11a.die Wirtschafts-Identifikationsnummer (§ 139c der Abgabenordnung) des Arbeitgebers, sofern diese noch nicht zugeteilt wurde, die Steuernummer des Arbeitgebers, und das zuständige Finanzamt,
|
|
12.die Anzahl der aktuell Beschäftigten,
|
|
13.die Betriebsnummern der Einzugsstellen, an die Beiträge im Prüfzeitraum abzuführen waren,
|
|
14.den Inhalt der Bescheide nach § 28p Abs. 1 Satz 5 und Absatz 1a Satz 5 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und der Mitteilung an den Unfallversicherungsträger über die Prüfung nach § 166 Abs. 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch,
|
|
15.aus den Mitteilungen der Behörden der Zollverwaltung über Prüfungen nach § 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes:
|
|
1.Datum und Aufbewahrungsort der Mitteilung,
|
|
2.Name der meldenden Stelle,
|
|
3.aus dem Inhalt der Mitteilung:
|
|
3.1Meldepflichtverletzung (§ 28a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch),
|
|
3.2fehlende Entgeltunterlagen,
|
|
3.3Verdacht der prüfenden Stelle auf Beitragshinterziehung, Verstöße gegen das Arbeitnehmer-Entsendegesetz,
|
|
|
|
16.Informationen über gegen frühere Bescheide eingelegte Rechtsbehelfe und Rechtsmittel sowie über sozialgerichtliche Verfahren,
|
|
17.die Angabe, dass der Arbeitgeber seine Bereitschaft zur Teilnahme an einer Sammel- oder Vorlageprüfung erklärt hat,
|
|
18.die Tatsache und der Grund der Nichteinsichtnahme in die Bescheide und Prüfberichte der Finanzbehörden,
|
|
19.die Angabe, dass Beschäftigte Entgeltzahlungen durch Dritte erhalten,
|
|
20.die Angabe, ob der Arbeitgeber hinsichtlich der Melde- und Abgabepflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz zu prüfen ist, sowie Informationen zum Verfahrensstand hinsichtlich der Melde- und Abgabepflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz,
|
|
21.die Angabe, dass der Arbeitgeber die Bestätigung nach § 28p Absatz 1b Satz 5 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch abgegeben hat,
|
|
21a.den Bescheid des Rentenversicherungsträgers über die Befreiung des Arbeitgebers nach § 8 Absatz 3 Satz 2,
|
|
22.die Bußgeldbescheide, die nach § 111 Absatz 1 Nummer 2, 3 bis 3b und 8, nach § 111 Absatz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und nach § 98 Absatz 5 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch erlassen wurden,
|
|
23.über die Befreiung der elektronischen Übermittlung nach § 126 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch.
|
|
|
|
(2) Die Angaben nach Absatz 1 dürfen nur von dem zuständigen Träger der Rentenversicherung und der Datenstelle der Rentenversicherung und für Abfragen nach § 28q Abs. 5 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch verarbeitet werden.
|
|
|
|
(3) Die Angaben nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 und der Inhalt der Bescheide nach § 28p Abs. 1 Satz 5 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, soweit dieser nach Einzugsstellen gegliedert ist, dürfen für die Prüfungen nach § 28q Abs. 1 Satz 1 und 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch verarbeitet werden.
|