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# § 12 Prüfungsbereich Anlagentechnik
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(1) Im Prüfungsbereich Anlagentechnik soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
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1.Fertigungsverfahren nach Verwendungszweck auszuwählen, die Auswahl zu begründen und Abwicklungen zu konstruieren,
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2.fertigungs- und verfahrenstechnische Einflussgrößen bei der Herstellung und beim Betrieb zu berechnen und zu beurteilen,
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3.den Einfluss von Medien hinsichtlich ihres Verwendungszwecks sowie hinsichtlich ihrer physikalischen und chemischen Eigenschaften beim Anlagenbau zu berücksichtigen und zu bewerten,
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4.Mess-, Steuer-, Regel- und Sicherheitseinrichtungen auszuwählen, die Auswahl zu begründen sowie Einbauvorschriften zu berücksichtigen und
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5.Vorschriften zur Arbeitssicherheit und zum Umweltschutz anzuwenden.
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(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind folgende Gebiete zugrunde zu legen:
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1.Behälterbau,
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2.Apparatebau und
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3.Rohrleitungsbau.
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(3) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
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(4) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
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