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# § 1 Anwendungsbereich
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Diese Verordnung ist in zivil-, arbeits-, verwaltungs-, sozial- und finanzgerichtlichen Verfahren sowie in Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden auf die Übermittlung elektronischer Akten von
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1.Behörden und
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2.juristischen Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von diesen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse
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an die Gerichte. Besondere Verordnungen über die Standards für die Übermittlung elektronischer Akten gehen dieser Verordnung vor.
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