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# § 24 Renten für den überlebenden Ehegatten in den
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Fällen des § 86 Abs. 6 BEG
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(1) Der Rentenanspruch des überlebenden Ehegatten nach § 86 Abs. 6 BEG besteht nach Maßgabe des § 4a BEG nur, wenn der Verfolgte vor dem 31. Dezember 1952 verstorben ist.
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(2) Ein Rentenanspruch der Kinder des verstorbenen Verfolgten besteht nach § 86 Abs. 6 BEG nicht.
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(3) Im übrigen findet § 24 entsprechende Anwendung.
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