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# § 73
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(1) § 69 Abs. 1 und 2, §§ 70, 71, 72 Abs. 1, 2 und 4 finden auf den überlebenden Ehegatten und die Kinder eines verstorbenen Verfolgten entsprechende Anwendung, wenn sie die frühere Erwerbstätigkeit des Verfolgten wiederaufgenommen haben oder wiederaufzunehmen beabsichtigen.
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(2) Der Gesamtbetrag mehrerer Darlehen im Falle des Absatzes 1 darf die in § 69 Abs. 3, § 72 Abs. 3 genannten Höchstbeträge nicht übersteigen.
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