Files
lawgit/laws_md/beg/§203.md

6 lines
214 B
Markdown

# § 203
(1) Der Widerruf ist durch Bescheid auszusprechen.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt sechs Monate. Sie beginnt mit dem Tage, an dem die Entschädigungsbehörde von dem Widerrufsgrund Kenntnis erlangt hat.