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# § 12 Beförderung von Tieren
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(1) Auf die Beförderung von Tieren ist § 11 Abs. 1, 4 und 5 anzuwenden.
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(2) Hunde werden nur unter Aufsicht einer hierzu geeigneten Person befördert. Hunde, die Mitreisende gefährden können, müssen einen Maulkorb tragen.
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(3) Blindenführhunde, die einen Blinden begleiten, sind zur Beförderung stets zugelassen.
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(4) Sonstige Tiere dürfen nur in geeigneten Behältern mitgenommen werden.
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(5) Tiere dürfen nicht auf Sitzplätzen untergebracht werden.
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