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# § 7
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(1) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden alle bisher vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur erteilten Anerkennungen und Beauftragungen mit gleichem oder ähnlichem Inhalt in bezug auf Luftsportgeräte gegenstandslos.
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(2) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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