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# § 3 Beamtenverhältnis
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(1) Beamtinnen und Beamte stehen zu ihrem Dienstherrn in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis (Beamtenverhältnis).
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(2) Die Berufung in das Beamtenverhältnis ist nur zulässig zur Wahrnehmung
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1.hoheitsrechtlicher Aufgaben oder
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2.solcher Aufgaben, die aus Gründen der Sicherung des Staates oder des öffentlichen Lebens nicht ausschließlich Personen übertragen werden dürfen, die in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis stehen.
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