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# § 2 Dienstherrnfähigkeit
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Das Recht, Beamtinnen und Beamte zu haben, besitzen
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1.Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände,
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2.sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die dieses Recht im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes besitzen oder denen es durch ein Landesgesetz oder aufgrund eines Landesgesetzes verliehen wird.
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