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# § 55 Allgemeine Informationen zu Datenverarbeitungen
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Der Verantwortliche hat in allgemeiner Form und für jedermann zugänglich Informationen zur Verfügung zu stellen über
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1.die Zwecke der von ihm vorgenommenen Verarbeitungen,
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2.die im Hinblick auf die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten bestehenden Rechte der betroffenen Personen auf Auskunft, Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung,
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3.den Namen und die Kontaktdaten des Verantwortlichen und der oder des Datenschutzbeauftragten,
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4.das Recht, die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten anzurufen, und
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5.die Erreichbarkeit der oder des Bundesbeauftragten.
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