6 lines
349 B
Markdown
6 lines
349 B
Markdown
# § 67 Statthaftigkeit, Form und Frist der Beschwerde
|
|
|
|
(1) Für die Statthaftigkeit, Form und Frist der Beschwerde gelten die §§ 146 und 147 der Verwaltungsgerichtsordnung.
|
|
|
|
(2) Für das Beschwerdeverfahren gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts über eine Aussetzung nach § 63 gilt § 146 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.
|