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# § 32 Einstellungsverfügung
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(1) Das Disziplinarverfahren wird eingestellt, wenn
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1.ein Dienstvergehen nicht erwiesen ist,
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2.ein Dienstvergehen zwar erwiesen ist, eine Disziplinarmaßnahme jedoch nicht angezeigt erscheint,
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3.nach § 14 oder § 15 eine Disziplinarmaßnahme nicht ausgesprochen werden darf oder
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4.das Disziplinarverfahren oder eine Disziplinarmaßnahme aus sonstigen Gründen unzulässig ist.
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(2) Das Disziplinarverfahren wird ferner eingestellt, wenn
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1.der Beamte stirbt,
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2.das Beamtenverhältnis durch Entlassung, Verlust der Beamtenrechte oder Entfernung endet oder
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3.bei einem Ruhestandsbeamten die Folgen einer gerichtlichen Entscheidung nach § 59 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes eintreten.
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(3) Die Einstellungsverfügung ist zu begründen und zuzustellen.
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