22 lines
2.0 KiB
Markdown
22 lines
2.0 KiB
Markdown
# § 11 Vertragsabfassung
|
|
|
|
(1) Ausbildende haben unverzüglich nach Abschluss des Berufsausbildungsvertrages, spätestens vor Beginn der Berufsausbildung, den wesentlichen Inhalt des Vertrages gemäß Satz 2 in Textform abzufassen. In die Vertragsabfassung sind mindestens aufzunehmen
|
|
1.Name und Anschrift der Ausbildenden sowie der Auszubildenden, bei Minderjährigen zusätzlich Name und Anschrift ihrer gesetzlichen Vertreter oder Vertreterinnen,
|
|
2.Art, sachliche und zeitliche Gliederung sowie Ziel der Berufsausbildung, insbesondere die Berufstätigkeit, für die ausgebildet werden soll,
|
|
3.Beginn und Dauer der Berufsausbildung,
|
|
4.die Ausbildungsstätte und Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte,
|
|
5.Dauer der regelmäßigen täglichen Ausbildungszeit,
|
|
6.Dauer der Probezeit,
|
|
7.Zahlung und Höhe der Vergütung sowie deren Zusammensetzung, sofern sich die Vergütung aus verschiedenen Bestandteilen zusammensetzt,
|
|
8.Vergütung oder Ausgleich von Überstunden,
|
|
9.Dauer des Urlaubs,
|
|
10.Voraussetzungen, unter denen der Berufsausbildungsvertrag gekündigt werden kann,
|
|
11.ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die auf das Berufsausbildungsverhältnis anzuwenden sind,
|
|
12.die Form des Ausbildungsnachweises nach § 13 Satz 2 Nummer 7.
|
|
|
|
(2) Ausbildende haben den Auszubildenden und deren gesetzlichen Vertretern und Vertreterinnen die Vertragsabfassung unverzüglich nach deren Erstellung auszuhändigen oder nach Maßgabe des Satzes 2 zu übermitteln. Bei elektronischer Abfassung ist die Vertragsabfassung so zu übermitteln, dass die Empfänger und Empfängerinnen nach Satz 1 diese speichern und ausdrucken können. Ausbildende haben den Empfang durch die Empfänger und Empfängerinnen nach Satz 1 nachzuweisen. Die Vertragsabfassung und den Empfangsnachweis haben Ausbildende nach Ablauf des Jahres, in dem das Ausbildungsverhältnis beendet wurde, drei Jahre lang aufzubewahren.
|
|
|
|
(3) Bei Änderungen des Berufsausbildungsvertrages gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
|
|
|
|
(4) (weggefallen)
|