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# § 52 Zuordnung von Aufwendungen
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Beihilfefähige Aufwendungen werden zugeordnet:
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1.für eine Familien- und Haushaltshilfe der außerhäuslich untergebrachten Person,
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2.für eine Begleitperson der oder dem Begleiteten,
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3.für eine familienorientierte Rehabilitationsmaßnahme dem erkrankten Kind und
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4.in Geburtsfällen einschließlich der Aufwendungen des Krankenhauses für das gesunde Neugeborene der Mutter.
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