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# § 17 Zahnärztliche Leistungen für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf
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(1) Aufwendungen für zahnärztliche Leistungen für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf und Personen, die bei ihnen berücksichtigungsfähig sind, sind beihilfefähig, soweit sie nicht in Absatz 2 ausgenommen sind.
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(2) Von der Beihilfefähigkeit nach Absatz 1 ausgenommen sind Aufwendungen für
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1.prothetische Leistungen,
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2.Inlays und Zahnkronen,
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3.funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen sowie
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4.implantologische Leistungen.
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Aufwendungen nach Satz 1 sind ausnahmsweise beihilfefähig, wenn sie auf einem Unfall während des Vorbereitungsdienstes beruhen oder wenn die beihilfeberechtigte Person zuvor mindestens drei Jahre ununterbrochen im öffentlichen Dienst beschäftigt gewesen ist.
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