4 lines
202 B
Markdown
4 lines
202 B
Markdown
# § 69 Gutachtenerstattung
|
|
|
|
Die Genehmigung, ein Gutachten zu erstatten, kann versagt werden, wenn die Erstattung den dienstlichen Interessen Nachteile bereiten würde. § 68 Abs. 3 gilt entsprechend.
|