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# § 54 Einstweiliger Ruhestand
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(1) Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident kann jederzeit die nachfolgend genannten politischen Beamtinnen und politischen Beamten in den einstweiligen Ruhestand versetzen, wenn sie Beamtinnen auf Lebenszeit oder Beamte auf Lebenszeit sind:
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1.Staatssekretärinnen und Staatssekretäre sowie Ministerialdirektorinnen und Ministerialdirektoren,
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2.sonstige Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes im auswärtigen Dienst von der Besoldungsgruppe B 3 an aufwärts sowie Botschafterinnen und Botschafter in der Besoldungsgruppe A 16,
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3.Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes des Militärischen Abschirmdienstes, des Bundesamtes für Verfassungsschutz und des Bundesnachrichtendienstes von der Besoldungsgruppe B 6 an aufwärts,
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4.die Chefin oder den Chef des Presse- und Informationsamtes der Bundesregierung, deren oder dessen Stellvertretung und die Stellvertretende Sprecherin oder den Stellvertretenden Sprecher der Bundesregierung,
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5.die Generalbundesanwältin oder den Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof,
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6.(weggefallen)
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7.die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundeskriminalamtes,
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8.die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundespolizeipräsidiums,
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9.die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr,
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10.die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr,
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11.die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr,
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12.die Präsidentin oder den Präsidenten der Generalzolldirektion,
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13.die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge und
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14.die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik.
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Satz 1 gilt nur für Beamtinnen und Beamte, deren Ernennung zu einem Zeitpunkt erfolgte, in dem das ihnen übertragene Amt in Satz 1 aufgenommen war, oder sich ein Gesetzentwurf zur Aufnahme einer entsprechenden Regelung im Gesetzgebungsverfahren befand.
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(2) Gesetzliche Vorschriften, nach denen andere politische Beamtinnen und politische Beamte in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, bleiben unberührt.
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