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# § 35 Entlassung von Beamtinnen und Beamten in Führungsämtern auf Probe
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Beamtinnen und Beamte in Ämtern mit leitender Funktion sind
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1.mit Ablauf der Probezeit nach § 24 Abs. 1,
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2.mit Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit,
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3.mit Versetzung zu einem anderen Dienstherrn,
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4.mit Festsetzung mindestens einer Kürzung der Dienstbezüge als Disziplinarmaßnahme oder
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5.in den Fällen, in denen nur ein Beamtenverhältnis auf Probe besteht, mit Ende des Monats, in dem sie die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit geltende Altersgrenze erreichen,
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aus dem Beamtenverhältnis auf Probe nach § 24 Abs. 1 entlassen. Die §§ 31 bis 33 bleiben unberührt. § 34 Abs. 1 gilt entsprechend.
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