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# § 22 Aufstieg; Verordnungsermächtigung
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(1) Vor dem Wechsel in ein Amt einer höheren Laufbahngruppe (Aufstieg) ist die erforderliche Qualifikation durch eine Prüfung nachzuweisen.
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(2) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung die Einzelheiten zu den Voraussetzungen und zum Verfahren des Aufstiegs, insbesondere
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1.legt sie Aufstiegsverfahren für die verschiedenen Laufbahngruppen fest,
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2.gestaltet sie die Auswahlverfahren für den Aufstieg aus,
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3.legt sie Altersgrenzen für die Zulassung zum Auswahlverfahren fest,
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4.gestaltet sie die Aufstiegsverfahren aus,
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5.legt sie die Voraussetzungen für die Übertragung des Amtes der neuen Laufbahn fest und
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6.legt sie die Voraussetzungen für die Erstattung von Kosten einer Aufstiegsausbildung im Fall einer Entlassung fest.
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