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# § 4 Auswahl der Feststellungsinstrumente
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Die Feststellerin oder der Feststeller wählt die Feststellungsinstrumente für ein konkretes Feststellungsverfahren aus, indem sie oder er aus den nach § 2 Absatz 1 bundeseinheitlich festgelegten und veröffentlichten Feststellungsinstrumenten
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1.bei mehreren möglichen Feststellungsinstrumenten die geeignetsten wählt,
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2.wenn sich der Antrag auf die Feststellung der überwiegenden oder in den Fällen des § 50d des Berufsbildungsgesetzes oder des § 41d der Handwerksordnung auf die Feststellung der teilweisen Vergleichbarkeit der individuellen beruflichen Handlungsfähigkeit richtet, die Feststellungsinstrumente an die im Antrag vorgetragene und somit festzustellende individuelle berufliche Handlungsfähigkeit anpasst, und
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3.diese in konkrete Aufgabenstellungen umsetzt.
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In den Fällen des § 2 Absatz 7 ist Satz 1 mit folgenden Maßgaben anzuwenden,
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1.dass die Nummer 1 ersatzlos entfällt,
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2.die Nummer 2 mit der Festlegung zusammen fällt und
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3.auf die Auswahl der Feststellungsinstrumente durch die Feststellerin oder den Feststeller § 2 Absatz 7 Satz 2 entsprechend anzuwenden ist.
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