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# § 3 Festlegung und Anpassung der landesspezifischen Beteiligungsquoten nach § 46 Absatz 5 Satz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
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(1) Die Beteiligung des Bundes an den Ausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2017
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51,7 Prozentpunkte für Baden-Württemberg,
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48,8 Prozentpunkte für den Freistaat Bayern,
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43,3 Prozentpunkte für Berlin,
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43,9 Prozentpunkte für Brandenburg,
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47,9 Prozentpunkte für die Hansestadt Bremen,
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47,7 Prozentpunkte für die Freie und HansestadtHamburg,
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43,4 Prozentpunkte für Hessen,
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44,6 Prozentpunkte für Mecklenburg-Vorpommern,
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47,3 Prozentpunkte für Niedersachsen,
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44,7 Prozentpunkte für Nordrhein-Westfalen,
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57,2 Prozentpunkte für Rheinland-Pfalz,
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56,2 Prozentpunkte für das Saarland,
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45,0 Prozentpunkte für den Freistaat Sachsen,
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45,2 Prozentpunkte für Sachsen-Anhalt,
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47,1 Prozentpunkte für Schleswig-Holstein und
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45,9 Prozentpunkte für den Freistaat Thüringen.
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(2) Die Beteiligung des Bundes an den Ausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2018
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52,2 Prozentpunkte für Baden-Württemberg,
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49,3 Prozentpunkte für den Freistaat Bayern,
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43,8 Prozentpunkte für Berlin,
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44,4 Prozentpunkte für Brandenburg,
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48,4 Prozentpunkte für die Hansestadt Bremen,
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48,2 Prozentpunkte für die Freie und HansestadtHamburg,
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43,9 Prozentpunkte für Hessen,
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45,1 Prozentpunkte für Mecklenburg-Vorpommern,
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47,8 Prozentpunkte für Niedersachsen,
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45,2 Prozentpunkte für Nordrhein-Westfalen,
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57,7 Prozentpunkte für Rheinland-Pfalz,
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56,7 Prozentpunkte für das Saarland,
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45,5 Prozentpunkte für den Freistaat Sachsen,
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45,7 Prozentpunkte für Sachsen-Anhalt,
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47,6 Prozentpunkte für Schleswig-Holstein und
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46,4 Prozentpunkte für den Freistaat Thüringen.
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