Files
lawgit/laws_md/bbanklv/§6.md

4 lines
279 B
Markdown

# § 6 Wechsel von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern
§ 43 der Bundeslaufbahnverordnung gilt mit der Maßgabe, dass in Nummer 4 die Besoldungsgruppe B 2 durch die Besoldungsgruppe B 3 und in Nummer 5 die Besoldungsgruppe B 4 durch die Besoldungsgruppe B 5 ersetzt wird.