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# § 1 Übertragung der Ermächtigung
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Die in § 36a Satz 1 bis 3 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank enthaltene Ermächtigung wird auf den Vorstand der Deutschen Bundesbank übertragen. Der Erlass entsprechender Rechtsverordnungen bedarf des Einvernehmens mit dem Bundesministerium der Finanzen.
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