Files
lawgit/laws_md/bbahng/§19.md

10 lines
658 B
Markdown

# § 19 Rechtsverhältnisse von Inhabern leitender Dienstposten
Die Inhaber folgender leitender Dienstposten stehen in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis zum Bund:
1.Präsident einer Bundesbahndirektion,
2.Präsident der Zentralen Transportleitung der Deutschen Bundesbahn,
3.Präsident eines Bundesbahn-Zentralamts,
4.Präsident der Zentralen Verkaufsleitung der Deutschen Bundesbahn,
5.Leiter eines Fachbereichs bei der Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbahn.
Sie führen eine der in Nummer 1 bis 5 genannten Amtsbezeichnungen. § 8 Abs. 1 Satz 4 und 5, Abs. 2 Satz 2, 3 und 5, Abs. 3 sowie die §§ 8a, 8b und 9a Abs. 3 gelten entsprechend.