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# § 17 Ausbildungsberufsbild
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Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
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1.Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
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2.Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
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3.Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
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4.Umweltschutz,
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5.Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan,
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6.Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen,
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7.Prüfen, Lagern und Auswählen von Bau- und Bauhilfsstoffen,
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8.Lesen und Anwenden von Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen,
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9.Durchführen von Messungen,
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10.Bearbeiten von Holz und Herstellen von Holzverbindungen,
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11.Herstellen von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton,
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12.Herstellen von Baukörpern aus Steinen,
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13.Herstellen von Baugruben und Gräben, Verbauen und Wasserhaltung,
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14.Herstellen von Verkehrswegen,
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15.Einbauen und Anschließen von Ver- und Entsorgungssystemen,
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16.Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen.
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