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# § 7 Kerngebiete
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(1) Kerngebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur.
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(2) Zulässig sind
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1.Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
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2.Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe des Beherbergungsgewerbes und Vergnügungsstätten,
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3.sonstige nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe,
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4.Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
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5.Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen,
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6.Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter,
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7.sonstige Wohnungen nach Maßgabe von Festsetzungen des Bebauungsplans.
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(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
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1.Tankstellen, die nicht unter Absatz 2 Nummer 5 fallen,
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2.Wohnungen, die nicht unter Absatz 2 Nummer 6 und 7 fallen.
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(4) Für Teile eines Kerngebiets kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass
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1.oberhalb eines im Bebauungsplan bestimmten Geschosses nur Wohnungen zulässig sind oder
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2.in Gebäuden ein im Bebauungsplan bestimmter Anteil der zulässigen Geschossfläche oder eine bestimmte Größe der Geschossfläche für Wohnungen zu verwenden ist.
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Dies gilt auch, wenn durch solche Festsetzungen dieser Teil des Kerngebiets nicht vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur dient.
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