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# § 5 Dörfliche Wohngebiete
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(1) Dörfliche Wohngebiete dienen dem Wohnen sowie der Unterbringung von land- und forstwirtschaftlichen Nebenerwerbsstellen und nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben. Die Nutzungsmischung muss nicht gleichgewichtig sein.
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(2) Zulässig sind
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1.Wohngebäude,
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2.Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Nebenerwerbsbetriebe und die dazugehörigen Wohnungen und Wohngebäude,
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3.Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit entsprechenden Nutzgärten,
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4.nicht gewerbliche Einrichtungen und Anlagen für die Tierhaltung,
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5.die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden sowie Schank- und Speisewirtschaften,
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6.Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
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7.sonstige Gewerbebetriebe,
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8.Anlagen für örtliche Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
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(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
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1.Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und die dazugehörigen Wohnungen und Wohngebäude,
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2.Gartenbaubetriebe,
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3.Tankstellen.
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