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# § 3 Reine Wohngebiete
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(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen.
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(2) Zulässig sind
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1.Wohngebäude,
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2.Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen.
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(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
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1.Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
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2.sonstige Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
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(4) Zu den nach Absatz 2 sowie den §§ 2, 4 bis 7 zulässigen Wohngebäuden gehören auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen.
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