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# § 2 Kleinsiedlungsgebiete
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(1) Kleinsiedlungsgebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäuden mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstellen.
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(2) Zulässig sind
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1.Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit entsprechenden Nutzgärten, landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen und Gartenbaubetriebe,
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2.die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe.
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(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
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1.sonstige Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen,
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2.Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
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3.Tankstellen,
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4.nicht störende Gewerbebetriebe.
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