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# § 1 Begriffsbestimmungen
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Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind
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1.Angehörige: Ehegatten, Lebenspartner sowie Kinder, Enkelkinder, Großeltern, Eltern und Geschwister der Betroffenen;
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2.Archivgut des Bundes: Unterlagen von bleibendem Wert, die das Bundesarchiv nach Ablauf der Aufbewahrungsfristen dauerhaft übernommen hat; Unterlagen aus dem Zwischenarchiv des Bundesarchivs, deren Aufbewahrungsfristen bereits abgelaufen sind, deren bleibender Wert jedoch noch nicht festgestellt worden ist, werden wie Archivgut des Bundes behandelt;
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3.Betroffene: betroffene Personen gemäß Artikel 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) sowie verstorbene Personen, zu denen Informationen vorliegen;
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4.deutsche Kinofilme: Kinofilme, deren Hersteller ihren Wohnsitz, Sitz oder eine Niederlassung in Deutschland haben; im Fall einer Koproduktion muss einer der Hersteller seinen Wohnsitz, seinen Sitz oder eine Niederlassung in Deutschland haben;
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5.Entstehung: der Zeitpunkt der letzten inhaltlichen Bearbeitung der Unterlagen eines Vorgangs;
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6.Kinofilme: Filmwerke,
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a)die für eine öffentliche Aufführung in einem Kino bestimmt sind oder auf einem national oder international bedeutsamen Festival oder bei einer national oder international bedeutsamen Preisverleihung öffentlich aufgeführt werden und
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b)bei denen nicht im Sinne von § 3 Absatz 4 des Gesetzes über die Deutsche Nationalbibliothek vom 22. Juni 2006 (BGBl. I S. 1338), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. September 2017 (BGBl. I S. 3346) geändert worden ist, die Musik im Vordergrund steht;
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7.national oder international bedeutsame Festivals und Preisverleihungen: die Festivals und Preisverleihungen, einschließlich sämtlicher Festivalreihen, die genannt werden in der jeweils geltenden Fassung
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a)des Filmförderungsgesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3413) und
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b)der zum Filmförderungsgesetz gehörenden Richtlinien;
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8.personenbezogene Informationen im Sinne dieses Gesetzes: Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren lebenden oder verstorbenen Person;
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9.öffentliche Stellen des Bundes: die Verfassungsorgane des Bundes, die Behörden und Gerichte des Bundes, die bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts und die sonstigen Stellen des Bundes;
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10.Unterlagen: Aufzeichnungen jeder Art, unabhängig von der Art ihrer Speicherung;
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11.Unterlagen von bleibendem Wert: Unterlagen,
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a)denen insbesondere wegen ihrer politischen, rechtlichen, wirtschaftlichen, sozialen oder kulturellen Inhalte besondere Bedeutung zukommt
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aa)für die Erforschung und das Verständnis von Geschichte und Gegenwart, auch im Hinblick auf künftige Entwicklungen,
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bb)für die Sicherung berechtigter Interessen der Bürger und Bürgerinnen oder
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cc)für die Gesetzgebung, vollziehende Gewalt oder Rechtsprechung, oder
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b)die nach einer Rechtsvorschrift oder Vereinbarung dauerhaft aufzubewahren sind;
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12.Zwischenarchivgut des Bundes: Unterlagen, die das Bundesarchiv vor Ablauf der Aufbewahrungsfristen vorläufig übernommen hat und in einem Zwischenarchiv oder digitalen Zwischenarchiv verwahrt.
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