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# § 2 Benutzungsart
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(1) Archivgut wird zur Benutzung im Original oder in Kopie vorgelegt, als Kopie abgegeben, oder es werden Auskünfte über seinen Inhalt erteilt. Über die Art der Benutzung entscheidet das Bundesarchiv.
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(2) Archivgut wird im Original grundsätzlich nur im Bundesarchiv vorgelegt. Über Ausnahmen entscheidet der Präsident.
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