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lawgit/laws_md/baprovffprv/§4.md

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# § 4 Prüfungsteil „Kundenbedarfsfelder“
(1) Der Prüfungsteil „Kundenbedarfsfelder“ umfasst folgende Prüfungsbereiche:
1.Prüfungsbereich „Lösungen im Kundenbedarfsfeld Vorsorge“ nach § 6,
2.Prüfungsbereich „Lösungen für Gewerbekunden im Kundenbedarfsfeld Sach- und Vermögensschutz“ nach § 7.
(2) Die zu prüfende Person hat einen der in Absatz 1 genannten Prüfungsbereiche für die Prüfung auszuwählen.