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# § 14 Bewertung der Prüfungsleistungen
(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
(2) Im Prüfungsteil „Kundenbedarfsfelder“ ist in der schriftlichen Prüfung die Prüfungsleistung nach § 11 Absatz 3 zu bewerten.
(3) Im Prüfungsteil „Kernprozesse, Steuerung und Zusammenarbeit“ sind als Prüfungsleistungen jeweils einzeln zu bewerten:
1.in der schriftlichen Prüfung die Prüfungsleistung nach § 12 Absatz 3,
2.in der praxisbezogenen Prüfung jeweils
a)die schriftliche Praxistransferarbeit nach § 13 Absatz 2 bis 4,
b)die Präsentation nach § 13 Absatz 5 und 6,
c)das Fachgespräch nach § 13 Absatz 7 und 8.