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# § 8 Prüfungsbereich von Teil 1
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(1) Teil 1 der Abschlussprüfung findet im Prüfungsbereich Konten führen und Anschaffungen finanzieren statt.
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(2) Im Prüfungsbereich Konten führen und Anschaffungen finanzieren hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
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1.Kundensituationen und -anliegen zu analysieren,
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2.kundenorientierte Lösungen zu entwickeln und zu erörtern,
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3.Möglichkeiten projektorientierter Arbeitsweisen aufzuzeigen sowie
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4.rechtliche Regelungen einzuhalten.
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(3) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind folgende Gebiete zugrunde zu legen:
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1.Kontoführung und nicht-dokumentärer Zahlungsverkehr,
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2.Anlage auf Konten sowie
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3.Konsumentenkredite.
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(4) Die Prüfungsaufgaben sollen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
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(5) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
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