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# § 13 Prüfungsbereich Kunden beraten
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(1) Im Prüfungsbereich Kunden beraten hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
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1.Beratungsgespräche ganzheitlich, systematisch, situationsgerecht und zielorientiert zu führen,
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2.sich kundenorientiert zu verhalten,
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3.analoge oder digitale vertriebs- und beratungsunterstützende Hilfsmittel einzusetzen,
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4.Kunden und Kundinnen über Nutzen und Konditionen von Bankleistungen zu informieren sowie rechtliche Regelungen einzuhalten,
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5.auf Kundenfragen und -einwände einzugehen,
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6.über den Gesprächsanlass hinausgehende Kundenbedarfe zu erkennen und anzusprechen,
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7.fachliche Hintergründe und Zusammenhänge zu berücksichtigen sowie
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8.Gespräche kundenorientiert abzuschließen.
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(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:
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1.Konten führen,
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2.Anschaffungen finanzieren,
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3.Vermögen aufbauen,
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4.Risiken absichern und
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5.Baufinanzierungsvorhaben im Privatkundengeschäft begleiten.
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(3) Mit dem Prüfling wird ein Beratungsgespräch als Gesprächssimulation geführt.
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(4) Für die Gesprächssimulation stellt der Prüfungsausschuss dem Prüfling zwei praxisbezogene Aufgaben aus unterschiedlichen Tätigkeiten nach Absatz 2 zur Auswahl. Bei den zur Auswahl gestellten Aufgaben ist eine Kombination von Tätigkeiten nach Absatz 2 Nummer 1 und 3 oder 2 und 5 nicht zulässig. Der Prüfling hat eine der Aufgaben auszuwählen. Für die Auswahl der Aufgabe und die Vorbereitung auf die Gesprächssimulation stehen ihm insgesamt 15 Minuten zur Verfügung.
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(5) Die Gesprächssimulation dauert 30 Minuten.
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